VVV Aufnahmeantrag ausgefüllt an nachfolgende E-Mail: Angie.heusel@outlook.de
oder ausgedruckt an folgender Adresse in Briefkasten einwerfen:
Angie Heusel, Im Bangert 4, 64750 Lützelbach-Breitenbrunn
Satzung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Breitenbrunn
§1
Der am 22.11.1957 gegründete Verein „Verkehrs- und Verschönerungsverein Breitenbrunn“ mit Sitz in Lützelbach, Odenwaldkreis, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§2
Der Zweck des Vereines ist es, den Fremdenverkehr im OT Breitenbrunn zu fördern, das Ortsbild zu verbessern, Grünanlagen zu schaffen und zu pflegen, die Gemeinde im Landschafts- und Denkmalschutz zu unterstützen.
§3
Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er bekennt sich zum demokratischen Staat. Der Verein ist eine soziale Organisation, er verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4
Als ordentliche Mitglieder können alle Einwohner des Ortsteils Breitenbrunn aufgenommen werden. Als außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, wenn sie gewillt sind, die Ziele und Bestrebungen des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§5
Die Mitglieder verpflichten sich durch ihren Beitritt zur Unterstützung der Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften, zur Beachtung der erlassenen Satzung und Vereinsbeschlüsse und zur Entrichtung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. In begründeten Sonderfällen kann der Vorstand von der Beitragspflicht entbinden oder eine Ermäßigung einräumen.
§6
Die Mitglieder haben Sitz und Stimmen der Mitgliederversammlung. Sie sind zur Stellung von Anträgen an die Mitgliederversammlung berechtigt, ebenso zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins.
§7
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt nach schriftlicher Abmeldung, durch Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit; durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen vereinsschädigenden Verhaltens; wegen Nichterfüllung der Zahlungspflicht gegenüber dem Verein, wenn mindestens zwei Jahresbeiträge überfällig sind. Gegen einen solchen Vorstandsbeschluss steht dem Betroffenen das Recht des Einspruchs in der nächsten Mitgliederversammlung zu.
Satzung des Verkehrs- und Verschönerungsvereins Breitenbrunn
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§8
§9
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet jährlich einmal statt. Teilnahme- und stimmberechtigt sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
§10
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstands angesetzt werden. Sie müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einberufen werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Versammlung beim Vorstand beantragt hat.
Die Einladung der Mitglieder geschieht in schriftlicher Form. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens fünf Tagen liegen.
Mit der Einberufung zur Hauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
Bericht des Vorstandes
Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers
Entlastung des Vorstandes
Wahlen (soweit diese erforderlich sind)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Festsetzung des Jahresbeitrages
Satzungsänderungen (soweit welche beantragt und vorgesehen sind)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Gleichheit der Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied, ordentlich oder außerordentlich, hat jeweils eine Stimme. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§11
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit beschließt die nächste Mitgliederversammlung die Ergänzung durch Zuwahl.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) der/dem Schriftführer/in
d) der/dem Kassenführer/in
e) drei Beisitzer/innen
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins übt der/die stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden aus.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte, seine Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt, so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern, sowie auf Verlangen seiner Mitglieder, zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf seiner Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der/dem Schriftführer/in ist die Abfassung der Niederschriften, die Berichterstattung in der Presse, die Werbung für den Verein und die Führung des Schriftverkehrs übertragen, soweit diese Aufgaben nicht von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
Der/dem Kassenführer/in unterstehen das Rechnungs- und Kassenwesen sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§12
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.
§13
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen.
Sind weniger Mitglieder erschienen, ist die Versammlung nicht beschlussfähig. Eine zu einem späteren Zeitpunkt zum gleichen Zweck einberufene weitere außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall seines bisherigen Zweckes geht das Vereinsvermögen an die Gemeinde Lützelbach über mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden ist.
§14
Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Lützelbach, den 03.06.2022
Miriam Fischer
stellvertretende Vorsitzende VVV Breitenbrunn